Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für alle schriftlichen und mündlichen Verträge bzw. Vereinbarungen, die von der AKZENTE PersonalbereitstellungsgesmbH, FN 166506 m, mit ihren jeweiligen Vertragspartnern abgeschlossen werden.
Abweichende Bestimmungen und zusätzliche Vereinbarungen sind ausschließlich wirksam, wenn diesen von AKZENTE schriftlich zugestimmt wird. Geschäftsbedingungen des Auftraggebers gelten, soweit sie von diesen allgemeinen Geschäftsbedingungen abweichen, als widersprochen und ausgeschlossen.
Der Vertrag kommt entweder durch Unterfertigung des Angebotes oder der Auftragsbestätigung durch den Auftraggeber oder durch Übersendung einer schriftlichen Auftragsbestätigung durch AKZENTE oder durch Aufnahme der Beschäftigung der überlassenen Arbeitskräfte zustande.
Wenn keine Überlassung zustande kommt, so gelten die Regelungen des § 5 ab dem Beginn der Beschäftigung von Arbeitskräften durch den Auftraggeber, deren Daten ihm von AKZENTE übermittelt wurden.
Die von AKZENTE an den Auftraggeber überlassenen Arbeitskräfte obliegen der Leitung, Aufsicht, Verantwortung und Arbeitsanweisung des Auftraggeberbetriebes. AKZENTE haftet für keinen Arbeitserfolg und keinerlei Mängel und Schäden, die möglicherweise durch die überlassenen Arbeitskräfte während der Dauer der Überlassung entstehen.
Überlassene Arbeitskräfte dürfen nur entsprechend der vereinbarten Qualifikation, für die vereinbarten Tätigkeiten und das vereinbarte Einsatzgebiet herangezogen werden. Diesbezügliche Änderungen sind AKZENTE unverzüglich schriftlich bekannt zu geben, da sich hieraus eine Änderung des Überlassungentgelts ergeben kann.
Der Auftraggeber verpflichtet sich, alle zur Arbeit erforderlichen Geräte, Materialien, Maschinen, Bekleidung und Arbeitsschutzausrüstung auf eigene Kosten zur Verfügung zu stellen und darauf zu achten, dass diese von den überlassenen Arbeitskräften richtig gehandhabt werden.
Weiters verpflichtet sich der Auftraggeber, alle zum Schutz von Leben und Gesundheit der überlassenen Arbeitskräften erforderlichen Maßnahmen (Sicherheitsbelehrungen, usw.) zu treffen. Für die Dauer der Beschäftigung im Betrieb des Auftraggebers ist der Auftraggeber Arbeitgeber im Sinne der Arbeitnehmerschutzvorschriften und ebenso obliegen die Fürsorgepflichten als Arbeitgeber auch dem Auftraggeber.
Der Auftraggeber gewährt den überlassenen Arbeitskräften die Teilnahme an den betrieblichen Wohlfahrtseinrichtungen- und Maßnahmen unter den gleichen Bedingungen wie seinen eigenen Arbeitskräften, es sei denn, eine unterschiedliche Behandlung ist aus sachlichen Gründen gerechtfertigt; gleiches gilt für die Einbindung in die allfällige betriebliche Altersversorgung des Auftraggebers nach Ablauf von vier Jahren der Überlassung (§ 10 Abs. 1a AÜG).
Der Auftraggeber hat auf die Einhaltung des persönlichen Arbeitsschutzes, Arbeitszeitschutzes und des besonderen Personenschutzes sowie der gesetzlichen Gleichbehandlungsvorschriften und Diskriminierungsverbote zu achten. Arbeitsunfälle sind AKZENTE unverzüglich mitzuteilen. Die Unfallmeldung hat durch den Auftraggeber zu erfolgen.
Fällt eine überlassene Arbeitskraft aus sonstigen Gründen aus oder erscheint sie nicht zur Arbeit, so hat der Auftraggeber dies AKZENTE unverzüglich bekannt zu geben.
AKZENTE ist berechtigt, Arbeitskräfte jederzeit durch andere gleichwertige Personen zu ersetzen.
Alle überlassenen Arbeitskräfte sind durch AKZENTE bei der GKK versichert. Alle gesetzlichen Lohnabgaben werden von AKZENTE abgeführt.
Sämtliche Bedingungen der einzelnen Einsätze, wie Stundentarif, Beginn, Dauer, usw., werden im Voraus schriftlich oder mündlich vereinbart und gelten ausschließlich für die Dauer des jeweiligen Auftrages. Ändert sich nach der Auftragserteilung die Entlohnung für die überlassenen Arbeitskräfte aufgrund gesetzlicher oder kollektivvertraglicher Anpassungen oder Vorrückungen sowie höherwertiger Tätigkeiten, ist AKZENTE berechtigt, das vereinbarte Entgelt im selben Prozentausmaß anzuheben. Sollten Arbeitskräfte über einen vereinbarten oder voraussichtlichen Endtermin beschäftigt werden, gilt das vereinbarte und gemäß dem vorstehenden Satz von Zeit zu Zeit angepasste Entgelt auch über diesen Termin hinaus.
Die im Angebot von AKZENTE ausgewiesenen und dem Angebot zugrundeliegenden Entgelte, Zulagen, Zuschläge, sonstige Vergütungen, KV-Einstufungen sowie Regelungen zu Akkord- und Prämienarbeit sind vom Auftraggeber zu überprüfen und im Falle der Nichtübereinstimmung sofort an AKZENTE mitzuteilen, um eine Änderung der Auftragsbestätigung zu erwirken. Sind im Auftraggeberbetrieb für den Arbeitsplatz des überlassenen Mitarbeiters Akkord- oder Prämiensysteme sowie höhere Löhne / Gehälter üblich, als der im Auftraggeberbetrieb gültige Kollektivvertrag vorsieht, ist dies AKZENTE jedenfalls vor Auftragsbeginn schriftlich mitzuteilen. Diesbezügliche Änderungen während einer Überlassung sind AKZENTE ebenfalls unverzüglich schriftlich bekannt zu geben (insbesondere auch jeder Wechsel von überlassenen Arbeitskräften zu oder von einem Arbeitsplatz mit Akkord- oder Prämienentlohnung). Hieraus kann sich eine Änderung des Überlassungsentgelts ergeben. Gleiches gilt für die betriebsinternen Regelungen des Auftraggebers betreffend Arbeitszeit (z.B. flexible Arbeitszeit, Bandbreitenmodelle, Zeitzuschläge, etc.). Sollte aufgrund unvollständiger oder nicht mehr aktueller Informationen eine Unterentlohnung der überlassenen Arbeitskräfte eintreten, so haftet der Auftraggeber AKZENTE für die daraus resultierenden Nachteile (z.B. Nachzahlungen plus Marge von AKZENTE, Prozesskosten, Zinsen und allfällige Strafen, etc.).
Als Verrechnungsgrundlage für alle Dienstleistungen von AKZENTE gelten die vom Auftraggeber bzw. einem von ihm Beauftragten, unterzeichneten Stunden- bzw. Leistungsaufzeichnungen, welche von den überlassenen Arbeitskräften oder vom Auftraggeber, wie zum Beispiel durch Zeiterfassungssysteme, geführt werden. Der Auftraggeber ist verpflichtet, längstens binnen 5 Werktagen ab Ende des jeweiligen Beschäftigungsmonates diese Stunden- und Leistungsaufzeichnungen an AKZENTE zu übermitteln.
Werden diese Stunden- und Leistungsaufzeichnungen nicht vom Auftraggeber bzw. einem von ihm Beauftragten unterzeichnet und/oder nicht an AKZENTE fristgerecht übermittelt, stimmt der Auftraggeber ausdrücklich und unwiderruflich zu, dass die Verrechnung und Rechnungslegung auf Basis der Stundenangaben der überlassenen Arbeitskräfte erfolgt.
Können überlassene Arbeitskräfte aus Gründen, die nicht von AKZENTE verschuldet wurden, nicht beschäftigt werden (insbesondere bei Streik und Aussperrung im Betrieb des Auftraggebers), bleibt der Auftraggeber zur Entgeltsleistung verpflichtet.
Die wöchentlichen oder monatlichen, anhand der schriftlichen oder mündlichen vereinbarten Konditionen, ausgestellten Rechnungen, sind prompt und abzugsfrei auf das auf der Rechnung ausgewiesene Bankkonto fällig. Die überlassenen Arbeitskräfte sind nicht inkassoberechtigt. Bei Zahlungsverzug ist AKZENTE berechtigt, bankübliche Verzugszinsen, sowie Mahn- und Inkassospesen zu verrechnen und die Arbeitskräfte ohne vorherige Ankündigung aus der Sphäre des Unternehmens des Auftraggebers bzw. vom Einsatzort abzuziehen. Der Auftraggeber verzichtet in diesem Fall ausdrücklich auf die Geltendmachung von Schadenersatzforderungen gegenüber AKZENTE.
Allfällige Zahlungen durch den Auftraggeber an das überlassene Personal aus welchem Titel oder welcher Widmung immer, sind nicht gestattet und erfolgen nicht mit schuldbefreiender Wirkung gegenüber AKZENTE.
Bei Zahlungsverzug hat der Auftraggeber sämtliche dadurch entstehenden und zweckmäßigen Kosten, wie insbesondere Aufwendungen für Mahnungen, Inkassoversuche und allfällige gerichtliche oder außergerichtliche Rechtsanwaltskosten an AKZENTE zu ersetzen. Bei Zahlungsverzögerungen oder Verschlechterung der Bonität des Auftraggebers kann der Überlasser die Leistungen gänzlich oder teilweise einstellen oder die weitere Leistungserbringung von einer Vorauszahlung abhängig machen.
Eine Übernahme von Arbeitskräften, die von AKZENTE an den Auftraggeber überlassen wurden bzw. sind, ist nach vorheriger gesonderter Vereinbarung, jederzeit möglich und wird, abhängig von der ununterbrochenen Überlassungsdauer, zu einem vor Übernahmebeginn vereinbarten Übernahmetarif, in Rechnung gestellt.
Bei einer Übernahme einer an den Auftraggeber überlassenen Arbeitskraft ohne vorherige Vereinbarung, ist AKZENTE berechtigt, den Gegenwert von 300 Stundensätzen, auf Basis des zuletzt für die jeweilige überlassene Arbeitskraft angebotenen oder verrechneten Stundensatz, geltend zu machen.
Der Auftraggeber verpflichtet sich zur Bezahlung des fällig gestellten Betrages binnen 14 Tagen ab Rechnungslegung durch AKZENTE.
Wenn anders als unter § 4 geregelt, ohne vorangegangener Überlassung einer Arbeitskraft an den Auftraggeber, dieser, aufgrund von AKZENTE übermittelter Personalprofile oder vermittelter und/oder geführter Vorstellungsgespräche, derartig bekanntgewordene Arbeitskräfte, bei sich oder bei mit ihm verbundenen Unternehmen - welcher Art auch immer - beschäftigt, so verpflichtet sich der Auftraggeber zur Bezahlung des allenfalls im Vorhinein vereinbarten Vermittlungshonorars.
Im Fall des Abschlusses eines Dienstverhältnisses zwischen der bekanntgewordenen Arbeitskraft und dem Auftraggeber, welcher Art auch immer, oder des Beschäftigens der bekanntgewordenen Arbeitskraft durch den Auftraggeber über einen Mitbewerber, innerhalb von sechs Monaten ab Bekanntwerden der Arbeitskraft beim Auftraggeber, ohne, dass eine gesonderte Vereinbarung mit AKZENTE getroffen wurde, verpflichtet sich der Auftraggeber zur Bezahlung einer verschuldensunabhängigen und nicht dem richterlichen Mäßigungsrecht unterliegenden Pönale in Höhe von € 7.000,--, zahlbar binnen 14 Tagen ab Geltendmachung durch AKZENTE.
AKZENTE und der Auftraggeber verpflichten sich zur Einhaltung der Bestimmungen des Arbeitskräfteüberlassungsgesetzes (BGBI 196/1988/ idgF) und des ArbeitnehmerInnenschutzG (BGBI 450/1994/ idgF).
Insbesondere hat der Auftraggeber über die Leistung von Nachtschwerarbeit iSd NSchG und von Schwerarbeit iSd Schwerarbeitsverordnung AKZENTE zu informieren, da diese den Meldeverpflichtungen der zuvor genannten einschlägigen Bestimmungen nachzukommen hat.
Darüber hinaus ist der Auftraggeber verpflichtet, AKZENTE gem. § 12a AÜG über die für die Überlassung der Arbeitskräfte wesentlichen Umstände vor deren Beginn zu informieren und gem. § 9 ASchG die erforderlichen Informationen und Dokumente zu übermitteln. Ab einer Überlassungsdauer von drei Monaten ist AKZENTE vom Auftraggeber vierzehn Tage vor Ende der Überlassung davon zu informieren, ansonsten gilt eine Rückstellfrist von zwei Wochen als vereinbart.
Im Falle der Unterlassung der Übermittlung der erforderlichen Unterlagen, der unterlassenen aber gebotenen Informationspflicht oder Erteilung unrichtiger Informationen durch den Auftraggeber, gilt neben der Schad- und Klagloshaltung durch diesen, eine durch den Auftraggeber zu leistende, verschuldensunabhängige und nicht dem richterlichen Mäßigungsrecht unterliegende Pönale in Höhe von € 1.500,--, pro Verstoß, zahlbar binnen 14 Tagen ab Geltendmachung durch AKZENTE als vereinbart.
Zwischen Auftraggeber und AKZENTE gilt ein Kompensationsverbot als vereinbart. Der Auftraggeber ist somit lediglich berechtigt mit solchen Forderungen gegenüber Ansprüchen von AKZENTE aufzurechnen, die ausdrücklich schriftlich von AKZENTE anerkannt oder rechtskräftig gerichtlich festgestellt wurden.
Auf die Geschäftsbeziehung zwischen AKZENTE und dem Auftraggeber ist ausschließlich österreichisches Recht, unter Ausschluss jener Normen welche auf die Anwendung fremden Rechts verweisen, anzuwenden. Erfüllungsort und Gerichtsstand ist Wien.
Version: Juli 2016